Satzung für den Imkerverein Mörfelden-Walldorf
Stand vom 13.02.2017
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Imkerverein Mörfelden-Walldorf.
2. Der Verein wurde im Jahr 1959 gegründet.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Mörfelden-Walldorf.
4. Der Verein ist Mitglied im Kreisimkerverein Groß-Gerau und Landesverband
Hessischer Imker e.V.
Der Imkerverein Mörfelden-Walldorf beantragt die Eintragung ins Vereinsregister
und führt danach die Bezeichnung e. V. in seinem Namen.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein dient der Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes durch
das Halten und die flächendeckende Verbreitung der Honigbiene. Die
flächendeckende Verbreitung der Honigbiene trägt maßgeblich zur
Bestäubung von Nutz- und Wildpflanzen bei. Die Blütenbestäubung der
Wild- und Nutzpflanzen durch Insekten, insbesondere durch die
Honigbiene, ist die Grundlage für die Erhaltung und den Wiederaufbau des
Artenreichtums in der Pflanzenwelt. Die Früchte- und Samenbildung nach
der Bestäubung sichert zusätzlich die nachhaltige und natürliche
Ernährung der Tierwelt, insbesondere die der Singvögel.
2. Der Verein dient der Bekämpfung von Bienenkrankheiten, -seuchen und
-schädlingen durch vielfältige Massnahmen wie beispielsweise
regelmässiges Faulbrutmonitoring, Krankheitsdiagnostik und -behandlung,
gemeinschaftliche und zeitgleiche Varroabekämpfung im Ortsbereich,
Besuch von Schulungsmassnahmen und Zusammenarbeit mit Instituten und
Verbänden.
3. Der Verein dient der Verbreitung von bienen- und insektenfreundlicher
Vegetation, beispielsweise durch entsprechende Aussaat auf geeigneten
Flächen, auch in Zusammenarbeit mit Landwirten, der Gemeinde und
Verbänden wie der Bund für Umwelt und Naturschutz BUND.
4. Der Verein dient der Aufklärung der Allgemeinheit über die wichtige
Funktion der Honigbiene in der Natur, beispielsweise durch öffentliche
Veranstaltungen, Seminare, Projektwochen an Bildungseinrichtungen,
Standbesichtigungen bei Imkern, Unterhalt von vereinseigenen Schaukästen
und Vergabe von Leihvölkern.
5. Der Verein dient der Begleitung und Förderung von Neuimkern mit dem Ziel,
wesensgerechte Bienenhaltung zu vermitteln und Neuimker in die
gemeinschaftliche Bekämpfung von Bienenkrankheiten, -seuchen und
-schädlingen einzubinden.
6. Der Verein dient der Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder in
allen imkerlichen Fragen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Zuwendungen aller Art dürfen nur für den Vereinszweck verwendet werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Eintritt von Mitgliedern
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Mitgliedschaft verpflichtet nicht zur Bienenzucht und imkerlichen
Tätigkeit.
3. Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und andere
Vereinigungen können nur als Fördermitglieder aufgenommen werden.
4. Minderjährige können mit schriftlicher Einwilligung der
Erziehungsberechtigten Mitglied werden.
5. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
6. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet,
dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch freiwilligen Austritt.
2. durch Tod des Mitglieds.
3. durch Ausschluss.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den
Verein. Eine Rückzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen.
§ 7 Austritt von Mitgliedern
1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand.
2. Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
§ 8 Ausschluss von Mitgliedern
1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden:
– wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand
ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit
der Absendung eines Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind.
– wenn es sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat
oder die Vereinsinteressen schädigt.
2. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter
Angabe der Ausschlussgründe bekanntzugeben.
3. Gegen den Beschluss hat das Mitglied das Recht des Widerspruchs. Der
Widerspruch ist innerhalb eines Monats schriftlich beim Vorstand
einzulegen und zu begründen. Über den Widerspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung in Ihrer nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und
unanfechtbar.
4. Von dem Zeitpunkt an, an dem das auszuschließende Mitglied von der
Einleitung des Ausschlussverfahrens Kenntnis hat, ruhen seine
Mitgliedsrechte. Nach Beschluss erlöschen diese.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereines
teilzunehmen und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen.
2. Die Satzung des Vereines sowie die in ihrem Rahmen gefassten Beschlüsse
sind für alle Mitglieder bindend.
3. Die Mitglieder sollen durch Anregungen, Vorschläge und aktive
Beteiligung die Vereinsarbeit fördern.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und seine gemeinnützigen
Ziele zu unterstützen.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliedschaft im Verein verpflichtet zur Zahlung der festgesetzten
Mitgliedsbeiträge.
2. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung
beschlossen.
3. Ehrenmitglieder sind von den Beitragspflichten befreit.
§ 11 Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 12 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
– Erster Vorsitzender
– Zweiter Vorsitzender (stellvertretender Vorsitzender)
– Erster Kassierer
– Zweiter Kassierer
– Schriftführer
– gegebenenfalls maximal 5 weitere Beisitzer
2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des BGB § 26 ist:
– Erster Vorsitzender
– Zweiter Vorsitzender
– Erster Kassierer
– Zweiter Kassierer
– Schriftführer
§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
2. Einberufung der Mitgliederversammlung.
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4. Durchführung von öffentlichen Lehr- und Vortragsveranstaltungen.
5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
6. Der Vorstand hat das Recht der jederzeitigen Kassenrevision.
§ 14 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
4. Die Sitzung leitet der Vorsitzende bzw. dessen Vertreter.
5. Über den Verlauf der Sitzung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Ergebnisprotokoll zu fertigen.
§ 15 Die Mitgliederversammlung
Im ersten Halbjahr findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung
statt. Ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes.
2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge.
3. Wahl des Vorstandes.
4. Wahl von zwei Kassenprüfern analog der Vorstandswahl.
5. Wahl der Beisitzer analog der Vorstandswahl.
6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
8. Die Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert. Die Einberufung erfolgt schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe.
9. Das Einberufen einer Mitgliederversammlung kann auch von mindestens 30%
der Mitglieder vom Vorstand gefordert werden.
Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist
von 4 Wochen schriftlich, auf dem Postweg und mit Angaben der
Tagesordnungspunkte eingeladen.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von dessen Vertreter geleitet.
2. Bei der Wahl des Vorstandes, zumindest bis Wahl des ersten Vorsitzenden
ist ein Versammlungsleiter zu wählen, der die Wahl durchführt.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss geheim durchgeführt werden, wenn dies von einem stimmberechtigten
Mitglied beantragt wird.
4. Die Jahreshauptversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter
kann Vertreter der Presse und Gäste zulassen.
5. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäss eingeladen
wurde.
6. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
7. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
8. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der gültigen
Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, gleiches gilt für
die grundlegende Änderung des Satzungszwecks § 2.
§ 17 Wahlen
1. Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
2. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit
erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt,
welche die beiden höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen, gleiches
gilt bei Stimmengleichheit.
3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu
unterzeichnen ist, sie soll folgende Feststellungen enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung.
– Versammlungsleiter.
– Zahl der stimmberechtigten Mitglieder.
– die Tagesordnung.
– die Beschlüsse mit Abstimmungsart und -ergebnis.
4. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis
zur Bildung eines neuen Vorstandes im Amt.
5. Die Bestellung des Vorstandes ist jederzeit widerruflich sofern dafür
ein wichtiger Grund vorliegt. Zur Abwahl ist eine einfache
Stimmenmehrheit der Mitglieder erforderlich.
6. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
§ 18 Anträge zur Tagesordnung
1. Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
2. Anträge mit besonderer Aktualität (Initiativanträge) können jederzeit
während der Versammlung gestellt werden.
3. Über die Zulassung dieser Anträge beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 19 Auflösung des Vereins und Heimfallrecht
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 16.8 festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und dessen Vertreter
die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bund für Umwelt und
Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) Kreisverband Groß-Gerau, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
3. Über die Auflösung des Vereins ist ein Protokoll zu fertigen und vom
Vorsitzenden, dessen Vertreter bzw. sonstigen Bevollmächtigten und dem
zur Übernahme des Vereinsvermögens berechtigten Vertreter (Treuhänder)
zu unterschreiben.